Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner
Vertriebskanal „Weiterbildungen Online“ (WBO)
Anbieter: SkillSprinters by Dr. Aichinger, Inhaber Dr. Jens Aichinger, Waldsteinring 6, 95448 Bayreuth, E-Mail info@skillsprinters.de, nachfolgend „Anbieter“. Der Anbieter ist zugelassener Träger der Arbeitsförderung, AZAV-Trägerzulassung 31T0922097 (DEKRA).
Stand: 14.08.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Diese Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter und seinen Vertriebspartnern im Vertriebskanal „Weiterbildungen Online“ (WBO). Sie werden Bestandteil des Vertrags, der mit dem Registrierungs- und Auftragsformular geschlossen wird.
- Vertriebspartner kann nur werden, wer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Verbraucher werden nicht Vertragspartner.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Registrierung bestätigt und den Zugang zum Partner-Portal freischaltet. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners gelten nicht. Individuell getroffene Abreden gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Stellung des Vertriebspartners
- Der Vertriebspartner vermittelt als selbstständiger Unternehmer Teilnehmer für die geförderten Weiterbildungen des Anbieters. Eine Abschlussvollmacht hat er nicht: Verträge mit Teilnehmern und deren Arbeitgebern schließt ausschließlich der Anbieter. Der Vertriebspartner gibt keine Erklärungen mit Wirkung für den Anbieter ab.
- Der Vertriebspartner bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsort selbst und trägt seine Kosten selbst. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
- Ein Gebietsschutz, eine Exklusivität oder ein Anspruch auf Zuteilung von Interessenten durch den Anbieter besteht nicht.
- Die Information der Interessenten über Fördermöglichkeiten, die Unterstützung bei Förderanträgen und der Abschluss der Teilnahmeverträge sind Aufgabe des Anbieters. Der Vertriebspartner erbringt insoweit keine Beratungs- oder Antragsleistungen.
§ 3 Partner-Portal, Partnercode, Zuordnung
- Der Anbieter stellt dem Vertriebspartner das Partner-Portal unter partner.skill-sprinters.de bereit. Dort findet der Vertriebspartner seine Werbemittel, die ihm zugeordneten Anfragen, seine Provisionen und die jeweils gültige Konditionenübersicht.
- Jeder Vertriebspartner erhält einen persönlichen Partnercode. Er wird aus seinen Initialen und den Endziffern der bei der Registrierung angegebenen Rufnummer gebildet. Einmal vergebene Partnercodes werden im Interesse einer dauerhaft eindeutigen Zuordnung nicht erneut vergeben, auch nach Vertragsende nicht. Zusätzlich kann ein Alias eingerichtet werden.
- Vermittelte Interessenten werden dem Vertriebspartner über seinen Partnercode zugeordnet, insbesondere über Werbelinks, QR-Codes, Formulare und ihm zugeordnete Rufnummern. Lässt sich ein Interessent mehreren Vertriebspartnern zuordnen, entscheidet der zeitlich erste dokumentierte Kontakt im System des Anbieters.
- Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch des Zugangs oder des Partnercodes kann der Anbieter den Zugang sperren.
§ 4 Werbung und Trägerkennung
- Der Vertriebspartner verwendet ausschließlich die vom Anbieter freigegebenen Werbemittel und Aussagen. Eigene oder veränderte Werbemittel dürfen erst eingesetzt werden, wenn der Anbieter sie in Textform freigegeben hat. Grund: Der Anbieter haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten (§ 8 Abs. 2 UWG) und trägt die zulassungsrechtliche Verantwortung für die Darstellung der Fördermöglichkeiten.
- Alle Werbemittel tragen den Hinweis, dass die Maßnahmen von SkillSprinters by Dr. Aichinger durchgeführt werden, unter Angabe der AZAV-Trägerzulassung 31T0922097 (Trägerkennung). Diese Kennzeichnung darf nicht entfernt, verdeckt oder verändert werden.
- Der Vertriebspartner gibt keine eigenen Förderzusagen ab und stellt eine Förderung nicht als sicher dar. Ob und in welcher Höhe ein Kostenträger fördert, etwa über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III oder die Förderung Beschäftigter nach § 82 SGB III, entscheidet dieser nach eigenem Ermessen; Angaben zur Förderhöhe sind stets „bis zu“-Angaben.
- Werbung, die gegen § 7 UWG verstößt, ist untersagt. Das gilt insbesondere für Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung und für Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten.
- Der Vertriebspartner stellt eine Werbemaßnahme auf Verlangen des Anbieters unverzüglich ein, insbesondere wenn ein Dritter sie beanstandet. Er gibt dem Anbieter auf Anforderung Auskunft über Art, Umfang, Zeitraum und Adressaten seiner Werbemaßnahmen und legt die Dokumentation erteilter Einwilligungen vor (§ 7a UWG). Von Ansprüchen Dritter, die auf einer nicht freigegebenen oder von der Freigabe abweichenden Werbemaßnahme des Vertriebspartners beruhen, stellt er den Anbieter frei; die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 5 Provision
- Der Vertriebspartner erhält für jeden von ihm vermittelten Teilnehmer eine Provision als Festbetrag. Die Höhe je Maßnahme sowie etwaige Boni ergeben sich aus der im Partner-Portal einsehbaren Konditionenübersicht in der Fassung, die bei Anmeldung des Teilnehmers gilt. Spätere Änderungen der Konditionenübersicht wirken nur für künftige Anmeldungen. Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Vertriebspartners abgegolten.
- Der Provisionsanspruch entsteht anteilig, sobald und soweit der Kostenträger oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Lehrgangskosten für den vermittelten Teilnehmer an den Anbieter zahlt. Zahlungen der Kostenträger setzen regelmäßig voraus, dass der Teilnehmer die Maßnahme tatsächlich angetreten hat; tritt der Teilnehmer nicht an, gilt § 6.
- Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen von je der Hälfte des Festbetrags. Ein Teilbetrag wird zur Auszahlung fällig, sobald der nach Absatz 2 entstandene Provisionsanteil ihn erreicht; der zweite Teilbetrag spätestens mit vollständigem Zahlungseingang.
- Fällige Provisionen weist der Anbieter monatlich in einer Abrechnungsübersicht im Partner-Portal aus. Der Vertriebspartner stellt auf dieser Grundlage eine Rechnung. Die Auszahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Provision nach § 87a Abs. 4, § 87c Abs. 1 HGB fällig wird.
- Wirbt der Vertriebspartner weitere Vertriebspartner, können hierfür zusätzliche Vergütungen vorgesehen werden; ob und in welcher Höhe, ergibt sich aus den im Partner-Portal hinterlegten Konditionen. Geworbene Vertriebspartner werden stets durch eigene Vereinbarung mit dem Anbieter angebunden; ein Anspruch auf Anbindung besteht nicht. Für Vergütungen nach diesem Absatz gelten die Absätze 2 bis 4 und § 6 entsprechend.
§ 6 Rückbelastung
- Der Provisionsanspruch entfällt anteilig, soweit der Teilnehmer die Maßnahme nicht antritt, soweit der Anbieter vereinnahmte Entgelte an den Kostenträger, den Arbeitgeber oder den Teilnehmer zurückzahlen muss oder soweit ein Kostenträger Leistungen nach einer Prüfung kürzt oder zurückfordert. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, soweit die Rückzahlung, Kürzung oder Rückforderung auf Umständen beruht, die der Anbieter zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
- Bereits ausgezahlte Provisionen sind in diesem Umfang zurückzuzahlen. Der Anbieter kann sie mit künftigen Provisionsansprüchen verrechnen. Den Grund der Rückbelastung weist der Anbieter nach.
§ 7 Rechnung und Steuern
- Die Beträge der Konditionenübersicht sind Nettobeträge. Unterliegt der Vertriebspartner der Regelbesteuerung, kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu und wird in seiner Rechnung ausgewiesen.
- Ist der Vertriebspartner Kleinunternehmer nach § 19 UStG, stellt er seine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Seinen umsatzsteuerlichen Status gibt er bei der Registrierung an; Änderungen teilt er dem Anbieter unverzüglich mit.
- Für die steuerliche Behandlung seiner Vergütung ist der Vertriebspartner selbst verantwortlich.
§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Daten von Interessenten und Teilnehmern verarbeitet der Vertriebspartner ausschließlich im Partner-Portal und nur für die Durchführung dieses Vertrags. Kopien, Exporte oder eine Speicherung außerhalb des Portals sind ebenso unzulässig wie eine Weitergabe an Dritte oder eine eigene werbliche Nutzung. Ausgenommen sind Benachrichtigungen, die das Partner-Portal dem Vertriebspartner per E-Mail zusendet. Der Vertriebspartner empfängt sie über ein ausschließlich dienstlich genutztes Postfach, verwendet sie nur für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag und löscht sie, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Vertragsende.
- Bei Privatpersonen zeigt das Portal nur eingeschränkte, insbesondere pseudonymisierte Angaben zu Buchung und Status. Ein Anspruch auf weitergehende Daten besteht nicht.
- Der Vertriebskanal wird gemeinsam mit einem Netzwerkpartner betreut. Dieser sieht die dem Kanal zugeordneten Anfragen, Provisionen und Konditionen. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung des Partner-Portals.
- Der Vertriebspartner behandelt alle nicht öffentlichen Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich, insbesondere Konditionen und Inhalte des Partner-Portals. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende fort.
- Nach Vertragsende wird der Portalzugang geschlossen. Etwaige außerhalb des Portals vorhandene Daten aus der Zusammenarbeit löscht der Vertriebspartner, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 9 Doppelrolle als Berater
Steht der Vertriebspartner zu einem vermittelten Interessenten oder zu dessen Arbeitgeber zugleich in einem entgeltlichen Beratungs- oder Mandatsverhältnis, hält er die ihn insoweit treffenden berufs- und vertragsrechtlichen Pflichten in eigener Verantwortung ein. Von Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen, stellt er den Anbieter frei.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
- Beide Parteien können ordentlich kündigen: im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit drei Monaten und nach fünf Jahren Vertragsdauer mit sechs Monaten, jeweils zum Ende eines Kalendermonats (§ 89 Abs. 1 HGB). Die Kündigung bedarf der Textform.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Vertriebspartner nicht freigegebene Werbemittel einsetzt, eigene Förderzusagen abgibt oder Interessenten irreführend anspricht, gegen § 7 UWG verstößt oder Zugangs- oder Interessentendaten missbraucht.
- Nach Vertragsende verwendet der Vertriebspartner Werbemittel, Partnercode, Marken und Logos des Anbieters nicht weiter. Provisionsansprüche für Teilnehmer, die vor Vertragsende vermittelt wurden, bestehen nach den §§ 5 und 6 fort. § 87 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.
- Der gesetzliche Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) bleibt unberührt. Der Anbieter weist darauf hin, dass vermittelte Teilnahmen nach seiner Erfahrung typischerweise Einmalgeschäfte sind, aus denen keine Folgegeschäfte desselben Teilnehmers entstehen.
§ 11 Haftung
- Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Parteien einander unbeschränkt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Der Anbieter haftet nicht für Entscheidungen der Kostenträger, insbesondere nicht für die Ablehnung, Kürzung oder verzögerte Bewilligung einer Förderung.
§ 12 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
- Der Anbieter kann diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung dem Vertriebspartner zumutbar ist und weder das Verhältnis von Vermittlungsleistung und Provision zu seinen Lasten verschiebt noch das Vertragsgefüge wesentlich umgestaltet. Weitergehende Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vertriebspartners; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
- Änderungen kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform per E-Mail an die hinterlegte Adresse an und stellt sie zusätzlich im Partner-Portal ein. Widerspricht der Vertriebspartner nicht in Textform bis zum Wirksamwerden, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin.
- Widerspricht der Vertriebspartner, gilt die bisherige Fassung fort. Das Kündigungsrecht beider Parteien bleibt unberührt.
- Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von Änderungen unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Der Anbieter kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag insgesamt auf eine Gesellschaft übertragen, die seinen Geschäftsbetrieb fortführt und sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Der Vertriebspartner stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu. Der Anbieter zeigt die Übertragung in Textform an; der Vertriebspartner kann den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Der Vertriebspartner kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Ist der Vertriebspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bayreuth (§ 38 ZPO).
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
SkillSprinters by Dr. Aichinger · Inhaber Dr. Jens Aichinger · Waldsteinring 6 · 95448 Bayreuth · info@skillsprinters.de · Stand: 14.08.2026